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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2023
2-13 S 130/22 -

Klage auf Feststellung eines Sonder­nutzungs­rechts an gemeinschaftlich genutzter Fläche muss gegen Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft gerichtet sein

Beeinträchtigung des Sondernutzungsrecht durch Einrichtung eines Gehwegs

Nutzt eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft eine Fläche als Gemein­schafts­eigentum, etwa durch Einrichtung eines Gehwegs, so muss die Klage auf Feststellung eines Sondernutzungsrecht an der Fläche gegen die Gemeinschaft gerichtet sein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz im Jahr 2023 unter anderem darüber zu entscheiden, gegen wen eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrecht an einer gemeinschaftlichen Fläche gerichtet sein muss, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf dieser Fläche einen Gehweg eingerichtet hat.

Wohnungseigentümergemeinschaft als richtige Beklagte

Das Landgerichts Frankfurt a. M. entschied, dass die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sei. Denn der Streit über die Reichweite eines Sondernutzungsrechts bestehe zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Verband, da dieser den das Sondernutzungsrecht des Wohnungseigentümers beeinträchtigenden Gehweg eingerichtet hat und damit Störer im Sinne von § 1004 BGB sei. Der Verband mache dem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht streitig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1101/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil
    [Aktenzeichen: 803 C 1253/22]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1101Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1101
  • WuM 2023, 771Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 771

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