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Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die obligatorische Angabe von "Herr" oder "Frau" eine Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Beklagte ist die Vertriebstochter eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns. Bei der Buchung einer Fahrkarte über deren Internetauftritt muss der Kunde die
offengelassen werden. Auch die Registrierung als Kunde erfordert die Festlegung als „Herr“ oder „Frau“. Zuschriften der Beklagten enthalten ebenfalls eine dieser beiden Anredeformen. Die klagende Person wurde nach dem Kauf einer Rabattkarte in einer Rechnung als „Herr“ angesprochen.
Das Gericht gab der Klage heute teilweise statt. Die klagende Person könne von dem beklagten Eisenbahnunternehmen verlangen, bei der Nutzung seiner Angebote nicht zwingend die
Unerheblich sei, dass die klagende Person keine Änderung im Personenstandsregister
veranlasst habe und bei dem Standesamt nicht die Eintragung diversen Geschlechts erfolgt sei. „Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung“, so die Richterinnen und Richter. Das Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden
Den weiteren Antrag der klagenden Partei auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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