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Eine Minderung der Miete bleibt auch nach der Gesetzesänderung dann ausgeschlossen, wenn der Mieter über längere Zeit in Kenntnis des Mangels der Mietsache die Miete vorbehaltlos weitergezahlt hat.
Diese in Literatur und Rechtsprechung derzeit streitige Rechtsfrage ist damit vom Landgericht Frankfurt am Main entgegen der Begründung des Gesetzgebers im Sinne der bisherigen Rechtsanwendung entschieden worden.
Zur Entscheidung stand der Fall eines Mieters, der sich durch den von 1994 eingezogenen Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses verursachten Lärm beeinträchtigt fühlte. Erstmals mit Schreiben vom 22.2.1997 beschwerte er sich gegenüber der Vermieterin wegen der permanenten Ruhestörung; hierbei führte er aus, daß seine „... Geduld und Nachsicht der letzten beiden Jahre...“ beendet seien. Es folgten viele weitere Beschwerdeschreiben. Seit 1999 minderte er die
Die zu entscheidende Rechtsfrage betrifft die Fortgeltung des bis zur Mietrechtsnovelle 2001 bestehenden Rechtszustands. Sowohl im früheren Recht (§ 539 alter Fassung BGB) als auch im jetzt geltenden (§ 536 b neuer Fassung BGB) ist die Minderung der
Im Urteil heißt es auszugsweise und z.T. sinngemäß:
Nach ständiger Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten der Mietrechtsnovelle ist der Mieter in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. mit der
Soweit die amtliche Begründung auf § 814 BGB abstellt, so trifft dies nur einen Teil der hier einschlägigen Problematik, nämlich diejenigen Fälle, in denen der Mieter Rückzahlung solcher Mieten fordert, die wegen Minderung rechtsgrundlos geleistet seien. Praxisrelevant war aber ganz überwiegend die umgekehrte Fallgruppe, daß der plötzlich mindernde Mieter auf Nachzahlung in Anspruch genommen wurde; dort ist § 814 BGB ohne Bedeutung. Die Anforderung an einen Minderungsausschluß über § 242 BGB hat der Gesetzgeber nach der amtlichen Begründung selbst extrem hoch gehängt; in dem als Beispiel herangezogenen Fall lag ein sehr langer Zeitraum (länger als 10 Jahre) der ungekürzten Mietzahlung trotz Mängelkenntnis zugrunde; die bisherige Rechtsprechung hat § 539 BGB hingegen bereits nach einer Zeit von regelmäßig sechs Monaten zum Minderungsausschluß herangezogen. § 536 c BGB n.F. hingegen bestimmt einen Minderungsausschluß bei nachträglicher Mängelkenntnis nur unter weiteren Voraussetzungen, ohne daß es dort auf die Weiterzahlung der
Gegen eine abschließende gesetzliche Regelung der Fälle unverminderter Mietzahlung trotz nachträglicher Mängelkenntnis beziehungsweise gegen eine Umsetzung eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens spricht schließlich das Übergangsrecht zur Mietrechtsnovelle. Weder zu § 539 BGB a.F. noch zu § 536 b BGB n.F. findet sich dort eine bestimmte Regelung. Es existiert aber fraglos eine unüberschaubar große Zahl von Altfällen, bei denen der Mieter bislang trotz Bestehens eines Dauermangels in analoger Anwendung des alten § 539 BGB grundsätzlich für alle Zeit von der Minderung ausgeschlossen war, bei denen aber nach der amtlichen Begründung zu § 536 b BGB n.F. nach neuem Recht für einen Minderungsausschluß kein Raum (mehr) sein soll. Ob in solchen Fällen, bei denen der Mangel über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mietrechtsnovelle andauert, wenigstens bis zum 31.8.2001 ein Minderungsausschluß über § 539 BGB a.F. weiter Platz greifen soll, kann der Übergangsregelung jedenfalls nicht ohne weiteres entnommen werden. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift hierfür wäre für den Fall einer als abschließend begriffenen gesetzlichen Regelung aber allein deshalb naheliegend gewesen, weil der Gesetzgeber selbst von der gerichtlichen Praxis, die bislang in der vorliegenden Fallgruppe regelmäßig über die Analogie zu einem auch zukünftigen Minderungsausschluß gelangte, ausgegangen ist.
Da der Mieter im konkreten Fall seit 1994 von der
Siehe nachfolgend: BGH, Urt. v. 16.07.2003: Kein Ausschluss des Minderungsrechts bei Fortzahlung der Miete in Kenntnis des Mangels
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main vom 17.09.2002
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Dokument-Nr. 2016
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