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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2003
2-1 S 131/03 -

Bahn muss bei Verspätung Kosten für verpassten Flug nicht übernehmen

Haftungsausschluss der Bahn aufgrund § 17 Eisenbahn-Verkehrsordnung aus dem Jahr 1938

Die Deutsche Bahn AG muss bei einer Zugverspätung nicht die Kosten für einen verpassten Flug übernehmen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Fall wollte ein Reisender aus Bonn mit einem Flug um 10.11 Uhr ab Frankfurt nach Mexiko fliegen. Er suchte sich eine Zugverbindung heraus, mit der er planmäßig um 8.55 Uhr am Flughafen hätte ankommen sollen. Infolge einer Zugumleitung trat eine Verspätung von über zwei Stunden auf. So konnte er erst am nächsten Tag einen Ersatzflug von München nach Mexiko nehmen. Der Reisende machte gegenüber der Deutschen Bahn Schadensersatzansprüche in Höhe von fast 800,- EUR geltend.

Die Frankfurter Richter wiesen die Klage jedoch ab. Gemäß § 17 EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung) aus dem Jahr 1938 sei die Deutsche Bahn AG nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Vorschrift sei für die Deutsche Bahn AG weiterhin anwendbar. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bahn behalte die Regelung ihren auch unter rechtspolitischen Gesichtspunkten akzeptablen Sinn, nämlich im Interesse eines kostengünstigen Massenverkehrs auf der Schiene die wegen der Schienengebundenheit für Störungen des Betriebsablaufs anfälligen Eisenbahnunternehmen von Streitigkeiten über die Vermeidbarkeit immer wieder auftretender Verzögerungen von den Kosten der andernfalls höchst aufwendigen Dokumentation der Störungsursachen sowie einer zu erwartenden Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten freizuhalten.

§ 17 EVO

Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.

Anmerkung (Stand 03.05.2006):

Am 01.10.2004 ist eine so genannte Kundencharta der Deutschen Bahn in Kraft getreten. Danach haben Fernreisende einen einklagbaren Anspruch auf Entschädigung. Kommt der Reisende mit mehr als 60-minütiger Verspätung an seinem Zielbahnhof an und ist die Bahn Schuld, besteht ein Anspruch auf 20 Prozent des Fahrpreises, mindestens aber fünf Euro. Für den ICE-Sprinter, der zwischen Berlin und Frankfurt am Main verkehrt, gelten strengere Anforderungen. Hier wird der Sprinterzuschlag (1. Klasse: 15,- Euro, 2. Klasse: zehn Euro) bereits dann erstattet, wenn der Zug eine halbe Stunde Verspätung hat. Bei Nachtzügen muss dagegen eine Verspätung von 120 Minuten hingenommen werden. Kunden mit Zeitkarten und Inhaber einer Bahncard 100 bekommen eine pauschale Entschädigung.

Diese Regelungen betreffen nur den Fernverkehr.

Neuerdings gibt es aufgrund politischen Drucks von Regierung und EU Bestrebungen auch Entschädigungsregelungen für den Nahverkehr zu schaffen. In einem Pilotversuch sollen zunächst ab 28.05.2006 Entschädigungsregelungen in Schleswig-Holstein erprobt werden. So soll der Reisende zum Beispiel 25 Prozent des Fahrpreises erstattet bekommen, wenn sein Zug am Zielbahnhof mehr als eine Stunde Verspätung hat. Kommt der Nahverkehrszug mehr als zwei Stunden zu spät, werde die Hälfte des Fahrpreises zurückgezahlt. Auch für Fahrgäste mit Monats- oder Jahreskarten sind Entschädigungen vorgesehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2006
Quelle: ra-online

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