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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.11.2018
2-09 S 26/18 -

Wohneigentumsrecht: Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Errichtung eines Geräteschuppens stellt Instand­setzungs­arbeit dar

Instand­setzungs­arbeiten bedürfen keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Errichtung eines Geräteschuppens in einer Wohneigentumsanlage erforderlich, so liegt eine Instand­setzungs­arbeit im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG vor. Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ist dann nicht notwendig. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich die Errichtung eines Geräteschuppens auf dem weitläufigen parkähnlichen Außengelände der Anlage beschlossen. Die Errichtung wurde notwendig, da nach der örtlich geltenden Gefahrenverhütungsschau motorenbetriebene Geräte nicht mehr im Keller gelagert werden dürfen. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden und klagte daher gegen den Beschluss. Sie sah in dem Geräteschuppen eine Verschandelung des Gartens des Anwesens.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Königstein gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, so dass es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurfte habe. Der Geräteschuppen habe den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert und zu einem uneinheitlichen Gesamtbild der Anlage geführt. Es liege somit ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vor. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht verneint Zustimmungserfordernis aller Wohnungseigentümer

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar handele es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung. Doch handele es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung des Wohneigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, da die Errichtung der Geräteschuppens aufgrund öffentlich-rechtlicher Anforderungen notwendig gewesen sei. Es sei daher ausreichend gewesen, dass dem Beschluss die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugestimmt habe.

Keine optische Beeinträchtigung durch Geräteschuppen

Nach Ansicht des Landgerichts liege ohnehin keine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage durch den Geräteschuppen vor. Dieser sei von vielen Seiten aus gar nicht zu sehen. Er verstecke sich vielmehr hinter Pflanzen und füge sich in das Gesamtbild der Anlage ein. Dass der Geräteschuppen von der Klägerin aus ihrer Wohnung gesehen werden könne, stelle keinen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2019, 49/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Königstein, Urteil vom 06.04.2018
    [Aktenzeichen: 21 C 770/17 (14)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 49Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 49

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