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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.04.2016
2-09 S 26/14 -

Abdichtung eines Gaslecks kann von Verwalter auch im Sommer ohne vorherige Wohnungs­eigentümer­versammlung und Einholung von Vergleichsangeboten in Auftrag gegeben werden

Reparatur eines Gaslecks in einem Wohnhaus stellt eilbedürftige Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG dar

Tritt in einer Wohnungs­eigentums­anlage ein Gasleck auf, so kann der Verwalter dessen Abdichtung in der Regel in Auftrag geben, ohne vorher eine Eigentümer­versammlung einzuberufen und Vergleichsangebote einzuholen. Denn die Reparatur eines Gaslecks in einem Wohnhaus stellt regelmäßig eine eilbedürftige Maßnahmen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 wurde in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck entdeckt. Dieses musste nach Angaben einer Fachfirma innerhalb von vier Wochen abgedichtet werden, da andernfalls eine Komplettsperrung drohte. Die Hausverwaltung gab der Firma aufgrund dessen den Reparaturauftrag, ohne zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen oder Vergleichsangebote eingeholt zu haben. Einer der Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und weigerte sich daher Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Seiner Meinung nach, sei der Ausfall der Warmwasserversorgung im Sommer unschädlich. Es genüge, wenn der Gashahn im Keller bis zu einer Eigentümerversammlung abgedreht werde. Nachdem die Hausverwaltung gegen den Wohnungseigentümer eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte und dementsprechend die Reparaturarbeiten durchgeführt werden konnten, musste sie Klage auf Feststellung, dass der Wohnungseigentümer zur Duldung der Arbeiten verpflichtet war, erheben.

Amtsgericht gab Feststellungsklage statt

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Feststellungsklage statt. Der Wohnungseigentümer sei gemäß § 14 Nr. 4 WEG zur Duldung verpflichtet gewesen. Die Hausverwaltung sei aufgrund der Eilbedürftigkeit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG berechtigt gewesen, die Abdichtung der Gasleitung ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu veranlassen. Gegen diese Entscheidung legte der Wohnungseigentümer Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Duldungspflicht des Wohnungseigentümers

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Wohnungseigentümers zurück. Die Hausverwaltung habe von ihm gemäß § 14 Nr. 4 WEG die Duldung der Reparatur der Gassteigleitung in seiner Wohnung verlangen dürfen. Denn bei der Reparatur eines Lecks in der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gasleitung handele es sich um eine Maßnahme zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Keine Notwendigkeit einer Eigentümerversammlung und von Vergleichsangeboten

Die Hausverwaltung sei nach Ansicht des Landgerichts gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht verpflichtet gewesen, vor der Auftragserteilung eine Eigentümerversammlung durchzuführen oder Vergleichsangebote einzuholen. Denn die Abdichtung des Gaslecks habe innerhalb eines Monats stattfinden müssen und sei somit als eine eilbedürftige Maßnahme zu werten gewesen. Soweit der Wohnungseigentümer das Abdrehen des Gashahns vorschlug, hielt das Gericht dies für lebensfremd. Denn auch im Sommer gehöre die Versorgung mit Warmwasser und Gas zum Kochen zum allgemeinen Lebensstandard.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2016, 384/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2014
    [Aktenzeichen: 33 C 3197/13 (93)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 384Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 384

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