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Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck auf, so kann der Verwalter dessen Abdichtung in der Regel in Auftrag geben, ohne vorher eine Eigentümerversammlung einzuberufen und Vergleichsangebote einzuholen. Denn die Reparatur eines Gaslecks in einem Wohnhaus stellt regelmäßig eine eilbedürftige Maßnahmen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 wurde in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck entdeckt. Dieses musste nach Angaben einer Fachfirma innerhalb von vier Wochen abgedichtet werden, da andernfalls eine Komplettsperrung drohte. Die Hausverwaltung gab der Firma aufgrund dessen den Reparaturauftrag, ohne zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen oder Vergleichsangebote eingeholt zu haben. Einer der Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und weigerte sich daher Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Seiner Meinung nach, sei der Ausfall der Warmwasserversorgung im Sommer unschädlich. Es genüge, wenn der Gashahn im Keller bis zu einer Eigentümerversammlung abgedreht werde. Nachdem die Hausverwaltung gegen den Wohnungseigentümer eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte und dementsprechend die Reparaturarbeiten durchgeführt werden konnten, musste sie Klage auf Feststellung, dass der Wohnungseigentümer zur
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Feststellungsklage statt. Der Wohnungseigentümer sei gemäß § 14 Nr. 4 WEG zur
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Wohnungseigentümers zurück. Die Hausverwaltung habe von ihm gemäß § 14 Nr. 4 WEG die
Die Hausverwaltung sei nach Ansicht des Landgerichts gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht verpflichtet gewesen, vor der Auftragserteilung eine Eigentümerversammlung durchzuführen oder Vergleichsangebote einzuholen. Denn die Abdichtung des Gaslecks habe innerhalb eines Monats stattfinden müssen und sei somit als eine eilbedürftige Maßnahme zu werten gewesen. Soweit der Wohnungseigentümer das Abdrehen des Gashahns vorschlug, hielt das Gericht dies für lebensfremd. Denn auch im Sommer gehöre die Versorgung mit Warmwasser und Gas zum Kochen zum allgemeinen Lebensstandard.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2016, 384/rb)
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