wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.07.2012
2-06 S 3/12, 2/6 S 3/12 -

Filesharing: Klagen in Tauschbörsenfällen können an jedem Ort erhoben werden

Entstehende Nachteile seitens der Beklagten sind hinzunehmen

Kommt es im Rahmen des illegalen Filesharings zu einem Zivilprozess, kann die Klage an jedem Ort, an dem das Werk abrufbar ist, erhoben werden. Der Gerichtsstand ist nicht auf den Wohnsitz des Rechtsverletzenden beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin begehrte von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten. Die Klägerin war Rechteinhaberin eines Musiktitels von David Guetta. Der Beklagte stellte diesen Titel in einer Internet-Tauschbörse zum Download bereit. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.02.2012 - 31 C 2528/11 (17)) wies die Klage der Rechtsinhaberin als unzulässig zurück, da es sich für unzuständig hielt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Amtsgericht Frankfurt a.M. war zuständig

Das Landgericht Frankfurt a.M. hob das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. auf, denn es sah sich gemäß § 32 ZPO als örtlich zuständig an.

Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO unter dem Gesichtspunkt des "fliegenden Gerichtsstandes" und des Erfolgsortes sich dort ergebe, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien bestimmungsgemäß habe auswirken können. Eine solche bestimmungsgemäße Auswirkung lag hier in Frankfurt vor. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung des § 32 ZPO sei die Frage der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit.

Dies war vorliegend nach Auffassung des Landgerichts leicht zu beantworten. Derjenige, der in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einen Titel einstelle, wisse und bezwecke damit, dass das Angebot zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen werden könne. Die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort nicht beeinflussen könne, führe nicht zu einer Privilegierung. Die Vermehrung der Gerichtsstände sei nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch Filesharing-Netzwerke.

Freie Gerichtsstandswahl durch Klägerin war nicht zu beanstanden

Dass die Anwendung des § 32 ZPO auf die Tauschbörsenfälle zu einer Vielzahl von möglichen zuständigen Gerichten führe und der Kläger somit eine freie Wahl des Gerichtsstands habe, sei nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Zum einen gebe die ZPO dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein Wahlrecht (vgl. § 35 ZPO). Hielte der Gesetzgeber ein solches Wahlrecht für problematisch, hätte er es ausgeschlossen. Zum anderen sei auch bei Pressedelikten ein Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet, an dem die Zeitung zu kaufen sei. Gleiches gelte unter anderem für die Verletzung von Markenrechten.

Gefahr des "Kopf-in-den-Sand-steckens" unbeachtlich

Zwar bestehe durchaus die Gefahr des "Kopf-in-den-Sand-steckens" wegen eines weit entfernten Gerichtsstandes, so das Landgericht weiter. Diese Bedenken stellten sich aber als rechtpolitische Forderungen oder als im Rahmen der Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs zu bewertende Argumente dar. Sie seien jedoch nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO auszuschließen. Es sei allein Aufgabe des Gesetzgebers die Problematik des "fliegenden Gerichtsstands" zu beseitigen.

Zu beachten sei auch, dass bei einem bewussten Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken im gesamten Bundesgebiet eben auch vorhersehbar eine gerichtliche Zuständigkeit im ganzen Bundesgebiet entstehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 682Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 682
  • ITRB 2013, 81Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 81
  • MMR 2012, 764Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 764

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Frankfurt-am-Main_2-06-S-31226-S-312_Filesharing-Klagen-in-Tauschboersenfaellen-koennen-an-jedem-Ort-erhoben-werden~N14512

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14512 Dokument-Nr. 14512

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.