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Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute der Klage zweier professioneller
Beachvolleyballerinnen auf Schadensersatz gegen einen Spitzen-Sportverband in Höhe von 17.000 US-Dollar stattgegeben. Der Verband hatte die Klägerinnen seit April 2019 nicht mehr zu internationalen Turnieren zugelassen und stets andere Teams vorgezogen.
Die Klägerinnen waren seit Anfang des Jahres 2019 ein Team. Zuvor hatten sich seit dem Aus-scheiden einer Olympiasiegerin verschiedene neue Mannschaften unter
Profi-Beachvolleyballerinnen gebildet. Zu Beginn der Saison 2019 waren die Klägerinnen das viertbeste deutsche Frauenteam der Weltrangliste.
Der Beklagte ist der Spitzenverband für die Sportart Volleyball in Deutschland. Seit April 2019 meldete er die Klägerinnen nicht mehr zu internationalen Turnieren an. Er zog ihnen stets vier andere Spitzenteams vor, obwohl die Klägerinnen nach der aktuellen Weltrangliste jeweils besser als mindestens eines dieser Teams waren. Die Preisgelder der Turniere sind die wichtigste Einnahmequelle der professionellen Volleyballerinnen. Der beklagte Verband berief sich darauf, der immerwährende Qualifikationsdruck um freie Turnierplätze sei einer bestmöglichen Entfaltung der neuen Teams abträglich; die Qualifikation zur Olympiade in Tokio und die dort angestrebten sportlichen Erfolge könnten darunter leiden. Deswegen seien die vier „gesetzten“ Teams stets vorzuziehen und fest zu berücksichtigen.
Das Landgerichts Frankfurt am Main der Klage der beiden Profi-Volleyballerinnen auf
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Pechstein sei bei professionellen Leistungssportlern von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit auszugehen, wenn die
Das LG stellte weiter fest, dass der beklagte Verband den beiden Volleyballerinnen
Es sei nicht gerechtfertigt, „dass der Beklagte die Neubildungen seiner Spitzenteams zum Anlass genommen habe, das Prinzip der Bestenauslese zu suspendieren und die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren zu melden.“ Die Erwartung, die protegierten Teams würden aus
trainingswissenschaftlichen oder psychologischen Gründen besser abschneiden, wenn ihre Turnierplätze gesichert seien, sei nicht durch tragfähige Gründe belegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29282
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