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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2022
2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 -

Keine Amtshaftung: BaFin haftet nicht für die Verluste von Wirecard-Anlegern

Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatz­anspruch gegen die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht

Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Richter: BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger

Die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts haben in der Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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