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Die Vorverurteilung eines Polizeibeamten im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinar- und Ermittlungsverfahrens ist unzulässig und stellt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dar. Der Polizeibeamte hat daher Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschied das Landgericht Frankfurt.
Im zugrunde liegenden Fall war gegen den klagenden Polizeibeamten ein Disziplinar- und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts diverser Straftaten eingeleitet worden. In einer Besprechung mit den Mitarbeitern des Kommissariats, deren Leiter der Kläger war, hatte die damalige Vizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt erklärt, dass der Kläger in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und nicht mehr auf die Dienststelle zurückkehren werde. Hierfür werde sie (die Vizepräsidentin des Polizeipräsidiums) persönlich sorgen. Die Beamten sollten sich von ihm fernhalten und keinen Kontakt mit ihm aufnehmen.
Das Disziplinar- und das Strafverfahren wurden im Jahr 2010 eingestellt.
Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger Recht und gab in seinen Entscheidungsgründen an, dass die dargestellten Äußerungen der Polizeivizepräsidentin die erforderliche Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Klägers vermissen lassen und seinen Anspruch auf soziale Anerkennung gegenüber seinen Kollegen und Mitarbeitern verletzten. Der Kläger wurde durch die Erklärungen der Polizeivizepräsidentin stigmatisiert und sein Ansehen erheblich beschädigt, so das Gericht. Die Äußerungen enthielten eine Vorverurteilung des Klägers und verstießen insoweit gegen die
Das Gericht hat den Grad der Persönlichkeitsrechtsverletzung als so schwerwiegend angesehen, dass die Zubilligung eines Schmerzengeldes gerechtfertigt ist. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass für die Polizeivizepräsidentin kein Anlass für derart weitgehende Aussagen bestand. Weiterhin ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch deshalb als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, weil die Vorwürfe während der gesamten Dauer des Verfahrens unverändert im Raum standen und die Äußerungen erheblich diffamierenden Charakter hatten.
Die Höhe des Schmerzengeld hat das Gericht auf 8.000 Euro geschätzt. Eine höhere Schmerzensgeldzahlung (der Kläger hatte 30.000 Euro gefordert) hat das Gericht abgelehnt, da die weiteren behaupteten Eingriffe in das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2011
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 11247
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