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Eine Absonderung von Personen, die von einem Risikogebiet nach Deutschland zurückreisen, ist auf Grundlage der Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen vom 26. November 2020 rechtmäßig. Das hat die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden. Den betroffenen Reiserückkehrern steht kein Schmerzensgeld gegen das Land Hessen zu.
Die Corona-Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen vom 26. November 2020 sieht vor, dass sich Personen, die aus einem nach dem Infektionsschutzgesetz als
Die klagenden Eheleute reisten am 9. März 2021 mittels Flug von Heraklion über Athen nach Frankfurt ein. Griechenland war seinerzeit als
Die Kläger haben behauptet, an Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit, Existenzängsten und der vereinsamten Situation gelitten zu haben. Ihrer Ansicht nach habe das Land Hessen amtspflichtwidrig gehandelt, als es die Corona-Quarantäne-Verordnung erließ. Sie haben Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.250 Euro für die klagende Ehefrau und mindestens 2.500 Euro für den Ehemann gefordert.
Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage nun abgewiesen. „Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Virus SARS-CoV-2 ein Krankheitserreger, der zur Lungenkrankheit COVID-19 führen kann und rechtfertigt daher grundsätzlich die
Die
Die Absonderung sei den Klägern auch deswegen zumutbar gewesen, „weil ihnen bereits vor Reisebeginn bekannt war, dass sie sich nach Wiedereinreise aus einem internationalen
Die Kammer verneinte einen Schmerzensgeldanspruch der Kläger außerdem, weil die Absonderung nach ihrer Art, Dauer und Intensität kein schwerwiegender Eingriff in ihre Freiheitsrechte sei. Anders als etwa bei einer Strafhaft habe eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31220
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