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Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Anordnung eines Richters, dass alle Beteiligten einer Gerichtsverhandlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, rechtmäßig ist.
In einem Verfahren vor dem AG Frankfurt hatte der zuständige Richter entschieden, dass die mündliche Verhandlung zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion per Videokonferenz durchgeführt werden sollte. Für Beteiligte, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen wollten, ordnete der Vorsitzende unter anderem an: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch)“. Gegen diese Anordnung legte ein Rechtsanwalt Beschwerde ein. Er erklärte, dass er sich nicht gegen die Schutzmaske als solche wende, sondern gegen die Festlegung einer bestimmten Schutz-klasse. Das LG Frankfurt hat die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz könne der Vorsitzende Richter sog. sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen und zwar nicht nur für Zuschauer, sondern auch für Verfahrensbeteiligte wie etwa Anwälte. Maßnahmen des Infektionsschutzes würden davon erfasst. Unter Verweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. September 2020, 1 BvR 1948/20) befand die Kammer des Landgerichts: "Wegen der aktuellen Verbreitung des
Der Rechtsanwalt werde durch die
Das Amtsgericht habe auch nicht das Tragen von Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt. Denn es habe nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls ein dichtes Baumwolltuch genannt. Damit sei klar, dass auch eine sog. Alltags- oder Community-Maske der Anordnung des Amtsrichters gerecht werde. Schließlich stehe es dem Rechtsanwalt frei, per Videokonferenz von einem anderen Ort an der Verhandlung teilzunehmen und dabei ohne Mund-Nasen-Schutz aufzutreten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29457
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