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Nutzt eine Person auf Facebook die Share-Funktion und teilt sie damit einen fremden Artikel, so liegt darin keine Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrecht wird hingegen dann verletzt, wenn die Person den Artikel vollständig in ihr eigens Facebook-Profil kopiert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Redakteurin im Juli 2013 auf einer Internetseite einen
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der klagenden Redakteurin habe sowohl ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG als auch ein Anspruch auf
Soweit der Beklagte anführte, dass die Klägerin durch die "Share-Funktion" ihr Einverständnis zum Kopieren des Artikels in fremde Facebook-Profile erklärt habe, folgte das Landgericht dem nicht. Durch das Setzen des "Share/Teilen-Buttons" habe die Klägerin ausschließlich ihr Einverständnis zum Teilen des Artikels erklärt. Durch die Share-Funktion erscheine nicht der gesamte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20825
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