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Auch ein an der außerparlamentarischen Bewegung in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts aktiv Beteiligter, der von sich selbst gesagt hat, dass er jemand war, der bereit gewesen sei, für seine politische Meinung tatkräftig einzustehen, darf in einer Zeitschrift nicht als passionierter Schläger bezeichnet werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der Kläger macht Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsund Ehrverletzung geltend. Die Beklagte ist Herausgeberin eines bundesweit erscheinenden Magazins. In einem Heft des Jahres 2002 erschien in diesem Magazin unter dem Titel „Tag der Veteranen“ ein ganzseitiger Bericht anlässlich der Beerdigung des verstorbenen Kabarettisten Matthias Beltz. Im Rahmen dieses Artikels wurde der Kläger bei seiner Teilnahme an der Beerdigung abgebildet mit dem darunter befindlichen Text „R. S. – Fischers (gemeint ist der ehemalige Bundesaußenminister) engster Freund und mehrfacher Trauzeuge galt bei der sog. Putzgruppe, der er angehörte, als passionierter Schläger.“
Die Kammer hat diese Äußerung als eine üble Nachrede (§ 186 StGB) angesehen und dem Unterlassungsanspruch des Klägers stattgegeben, weil es der Beklagten nicht gelungen sei, den Wahrheitsbeweis für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen zu führen. Ein Geldentschädigungsanspruch wurde allerdings verneint.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
„Eine üble Nachrede gem. § 186 StGB ist dann gegeben, wenn in Bezug auf eine andere Person Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine Äußerung über Tatbestände oder Vorgänge handelt, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit hin objektiv mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. Ob der Kläger den Ruf eines passionierten Schlägers in der „Putzgruppe“ genoss, ist mit Mitteln der Beweiserhebung objektiv nachprüfbar.
(…) Unter einem passionierten Schläger wird eine Person verstanden, die mit Leidenschaft sich häufig - mehr oder weniger grundlos – mit anderen schlägt. Wenn der Kläger so selbst in der „Putzgruppe“, also einer Personengruppe, die für „Randale“ sorgte, bezeichnet wird, versteht dies der Durchschnittsleser dahingehend, dass die Beklagte damit behauptet, der Kläger sei in besonderem Maße, also mehr als die anderen Mitglieder, für grundlose Gewalttätigkeiten in der Gruppe bekannt gewesen.
(…) Der Beklagten obliegt im Falle einer behaupteten üblen Nachrede der Nachweis der Richtigkeit der verbreiteten Behauptung, sofern die Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.“
Hinsichtlich des Geldentschädigungsanspruches führt die Kammer in ihrer Entscheidung aus:
„Der vom Kläger geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch gem. § 823 I BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung, schuldhaftes Handeln des Verletzers, Fehlen der Möglichkeit, die verursachte Beeinträchtigung auf andere Weise zu befriedigen. (…)
Bei Abwägung der Umstände muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte die von ihr zitierten Stellen nicht korrekt wiedergegeben hat und sie keinen Nachweis für ihre Behauptung führen konnte. (…) Auf der anderen Seite muss gesehen werden, dass weder der Kläger bildlich noch die streitgegenständliche Berichterstattung in dem Bericht an sich besonders ins Auge fällt. Zwar ist das Wort „Schläger“ fett und kursiv gedruckt, fällt aber unter dem die Seite dominierenden Bild, bei dem Blickfang der ehemalige Außenminister Fischer ist, nicht so ins Auge.
Es ist weiter insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aktiv an der damaligen politischen Bewegung beteiligt hat. So sagt der Kläger selbst von sich, dass er jemand war, der bereit war, für seine politische Meinung tatkräftig einzustehen. Das Gericht geht dabei auch davon aus, dass der Kläger durchaus an Demonstrationen und im Rahmen dieser Demonstrationen auch – von welcher Seite auch immer diese nun begonnen wurden – an Gewalttätigkeiten beteiligt war. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er bislang keine Körperverletzung begangen habe, er nie wegen eines Körperverletzungsdelikts oder sonstigen Delikts angeklagt oder verurteilt worden sei. Seine Beteiligung an Straßenschlachten hat der Kläger aber nicht bestritten und auch nicht, sich im Rahmen dieser ggf. zur Wehr gesetzt zu haben. Insofern muss berücksichtigt werden, dass zwar kein Nachweis vorliegt, dass der Kläger im Ruf stand ein passionierter Schläger zu sein, jedoch ist die aktive Teilnahme an Straßenkämpfen in einer gewissen Nähe dazu zu sehen.“
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des LG Frankfurt am Main vom 01.06.2006
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Dokument-Nr. 2477
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