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Begeht ein 11-jähriges Kind während des Wochenendbesuchs bei seinen Großeltern eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharings, so haften dafür weder das Kind noch die Großeltern. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Wochenendbesuchs eines 11-jährigen Kindes im Januar 2014 lud es über ein Filesharing-Programm ein Computerspiel herunter. Sowohl der Großvater als auch der Enkel wurden aufgrund dessen von der Rechteinhaberin auf Zahlung der Abmahnkosten und von Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass gegenüber dem Großvater kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten oder Zahlung von Schadensersatz bestehe. Eine
Nach Ansicht des Landgerichts scheide auch eine Haftung des 11-jährigen Kindes für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29675
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