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Eine Waschbärfamilie nistete sich im Dach eines Wohnhauses ein. Der Hauseigentümer will den Schaden von der Sanitärfirma ersetzt haben, doch das Landgericht Frankfurt wies seine Klage ab.
In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht. Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort
Die Kammer wies die Klage. Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Und weiter: Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.
Der Beklagte habe auch keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34412
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