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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 16.11.2007
11 O 280/05 -

Schmerzensgeld wegen verstümmelter Kinderhand durch Aktenvernichter

Gerät stellt Gefahrenquelle dar, die für Kinder unzugänglich gemacht werden muss

Ein Aktenvernichtungsgerät, das in einem Bauamt oder einem anderem öffentlichen Gebäude aufgestellt ist, stellt eine Gefahrenquelle für Besucher – speziell für Kinder – dar. Kommt es in Zusammenhang mit dem Gerät zu einem Unfall, ist das Amt zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dies entschied das Landgericht Frankfurt (Oder).

Ein Großvater suchte am 15. Juli 2002 mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt des Amtes Schlaubetal auf. Das Kind steckte seine Hand in den Schlitz eines dort aufgestellten und eingeschalteten Aktenvernichters und erlitt dabei Verstümmelungen an drei Fingern.

Gericht spricht Schadensersatz zu

Das Kind verklagte deswegen das Amt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) sprach ihm mit Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,- € zu und verpflichtete das Amt, auch zukünftige Schäden zu ersetzen.

Berufung beim OLG ohne Erfolgsaussichten

Dagegen legte das Amt Schlaubetal beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung ein. Das Oberlandesgericht erklärte darauf hin, dass es die Berufung zurückzuweisen werde.

Warnhinweise auch aus Bedienungsanleitung ersichtlich

Da der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe, und so tief, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste, sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehen. Dass das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, entlaste das Amt nicht. Denn die Betriebsanleitung enthalte eindeutige Warnhinweise. Es werde dort vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt als auch davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Das Amt habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde.

Die Berufung wurde vom Amt zurückgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg

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