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Ein Aktenvernichtungsgerät, das in einem Bauamt oder einem anderem öffentlichen Gebäude aufgestellt ist, stellt eine Gefahrenquelle für Besucher – speziell für Kinder – dar. Kommt es in Zusammenhang mit dem Gerät zu einem Unfall, ist das Amt zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dies entschied das Landgericht Frankfurt (Oder).
Ein Großvater suchte am 15. Juli 2002 mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt des Amtes Schlaubetal auf. Das Kind steckte seine Hand in den Schlitz eines dort aufgestellten und eingeschalteten Aktenvernichters und erlitt dabei Verstümmelungen an drei Fingern.
Das Kind verklagte deswegen das Amt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) sprach ihm mit Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,- € zu und verpflichtete das Amt, auch zukünftige Schäden zu ersetzen.
Dagegen legte das Amt Schlaubetal beim Brandenburgischen Oberlandesgericht
Da der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe, und so tief, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste, sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg
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Dokument-Nr. 8405
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