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Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten "aufdrängen müssen", genügt nicht. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in entschieden.
Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2022
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)
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