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Ein Anspruch wegen unlauteren Ausnutzen eines Vertragsbruchs erfordert zumindest die Kenntnis vom Vertragsbruch. Das hat das Landgericht Frankenfeld entschieden. Es wies damit eine Klage von Moncrief Oil gegen BASF und Wintershall wegen Gasfeld-Einstieg ab.
Die Klägerin Moncrief Oil hatte von 1997 bis 1999 mehrere Verträge mit einer Tochtergesellschaft Zapsipgazprom des Gazprom-Konzerns abgeschlossen,wonach ihr Zapsipgazprom für geplante Mithilfe bei der Erschließung des Y-R-Gasfeldes40 % der Anteile an der Betreibergesellschaft dieses Gasfeldes einräumen wollte.In der Folgezeit blieb dieser Vertrag aufgrund verschiedener Anteilsverschiebungen im Gazprom-Konzern unerfüllt.
Aufgrund 2004 begonnener Verhandlungen schlossen die beklagten Firmen BASF und Wintershall im Frühjahr 2006 mit Gazprom einen Vertrag, wonach Wintershall Anteile von rund 35 % an einer Tochtergesellschaft des Gazprom-Konzerns namens Severneftegazprom, der Lizenzinhaberin zur Ausbeutung des Y-R-Gasfelds, im Wege des Aktientauschs erwarb.
Moncrief Oil sieht hierin eine unlautere Behinderung des Erwerbs der versprochenen Anteile und nimmt mit verschiedenen Klageanträgen BASF und Winterhall auf Rückgängigmachung des Anteilserwerbs, Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens und Ersatz nicht mehr verwertbarer Aufwendungen in Anspruch.
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen.
Sie hat aufgrund des von der Klägerin ausgeübten Wahlrechts den Fall nach deutschem Recht beurteilt, da nach dem Vorbringen der Klägerin mögliche Handlungsorte für ein Ausnutzen eines Vertragsbruchs von Gazprom nicht nur in Russland sondern auch in Deutschland seien.
Ob überhaupt ein für Gazprom bindender Vertrag mit der Klägerin vorlag, der durch den nachfolgenden Vertrag mit den Beklagten gebrochen wurde, hat die Kammer offen gelassen.
Die Klägerin habe jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagten Gazprom aktiv zum Vertragsbruch bewegt hätten. Ein Anspruch wegen unlauteren Ausnutzen eines Vertragsbruchs erfordere zumindest die Kenntnis vom Vertragsbruch. Nach dem Vorbringen der Klägerin hätten den Beklagten aber nur Schriftstücke und Unterlagen vorgelegen, die keinen sicheren Rückschluss zuließen, ob überhaupt ein bindender Vertrag zwischen Gazprom und der Klägerin bestand.
Die Beklagten hätten sich daher auf die schriftliche Zusicherung von Gazprom, es läge keine solche Vereinbarung mit der Klägerin vor, verlassen dürfen und seien nicht zu weiteren zeit- und geldaufwändigen eigenen Recherchen in Russland verpflichtet gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 05.07.2007
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Dokument-Nr. 4495
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