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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.01.2021
3 O 154/20 -

Gastwirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter Betriebsschließung

COVID 19 und SARS-CoV-2 als Versicherungsfall im Infektionsschutz­gesetz 2000 nicht aufgeführt

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebs­schließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt a. d. Weinstraße daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungs­bedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungs­leistung zu.

Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten "Lockdown" betroffen war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500,00 € geltend.

COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren nicht genannt

Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen "BB Betriebsschließung 2010" abgestellt. Denn hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf "namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger" nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so die Kammer.

Versicherungsumfang auf namentlich genannte Krankheiten beschränkt

Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung "namentlich" auch nicht im Sinne von "insbesondere" verstehen. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2021
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)

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