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Ein Rechtsanwalt muss es hinnehmen, dass die Deutsche Post AG Sendungen an seine Kanzleiadresse auch an Samstagen zustellt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung durfte die Post wirksam kündigen. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen abgeändert.
Der Rechtsanwalt aus Ludwigshafen hatte im Verfahren von Problemen mit Postsendungen berichtet, die an Samstagen an der Kanzlei zugestellt wurden. Diese würden erst am darauffolgenden Montag aus dem Briefkasten geholt, ragten teilweise das Wochenende über aus dem Briefkasten heraus und könnten entwendet werden, so sein Vortrag. Deshalb hatte er ein von der Post und DHL bereitgestelltes Formular genutzt und dort angekreuzt, an Samstagen keine Zustellung von Briefen und Paketsendungen zu wünschen, sondern diese bis Montag zurückzustellen. Diese Erklärung sollte bis zum Widerruf durch den Kunden gelten. Etwa zwei Jahre lang ging die Sache gut, dann kam es wieder zu Samstagszustellungen. Die Post sah sich nicht mehr verpflichtet, dem Wunsch des Kunden nachzukommen. Der Rechtsanwalt reichte deshalb Klage ein. Das AG Ludwigshafen gab der Klage in erster Instanz statt.
Diese Entscheidung kassierte das Landgericht nun und stellte klar, dass sich die Post zwar zunächst wirksam verpflichtet hatte, dem Zustellwunsch des Kunden nachzukommen. Auch wenn im Formular nur von "wünschen" und "bitten" die Rede ist, bestehe doch kein Zweifel, dass auf beiden Seiten der Wille bestanden habe, eine verbindliche Regelung zu treffen. Diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2024
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34030
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