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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.05.2023
1 O 50/22 -

Flüchtender Autofahrer haftet auch für beschädigten Streifenwagen

Schaden dem Fluchtverhalten des Beklagten zuzuordnen

Kommt es bei einer Verfolgungsfahrt mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, so haftet der verfolgte Autofahrer auch für einen an dem Polizeiauto entstandenen Schaden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und sich die Beamten nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben. Das hat das Landgericht Frankenthal klargestellt. Einen Mann aus Haßloch hat es als Fahrer des verfolgten Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 € verurteilt.

Der Autofahrer hatte sich einer Verkehrskontrolle entzogen und war mit hoher Geschwindigkeit davon gefahren. Daraufhin wurde er von einem Streifenwagen verfolgt. Die Verfolgungsjagd führte von der Autobahn über eine Bundesstraße schließlich auf eine Kreisstraße. Nachdem es dem Flüchtenden kurzzeitig gelungen war, außer Sichtweite der Verfolger zu kommen, fuhr er plötzlich von der Kreisstraße ab, durchbrach eine Leitplanke und kam auf einem Parkplatz zum Stehen. Die Polizeibeamten erkannten jedoch das stehende Fahrzeug und bremsten ebenfalls unvermittelt ab, um den Mann zu stellen und eine weitere Flucht zu Fuß zu verhindern. Dabei geriet der Streifenwagen ins Schlingern und schlug ebenfalls gegen die Leitplanke. Den dadurch entstandenen Schaden an dem Polizeifahrzeug wollte das Land Rheinland-Pfalz von dem Mann ersetzt bekommen.

Schaden dem Fluchtverhalten des Beklagten und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen

Das Landgericht gab der Klage des Landes vollumfänglich statt und den Fahrer des verfolgten Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 € verurteilt. Der Schaden an dem Streifenwagen sei dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen. Die Grenze der Zurechnung läge erst dort, wo sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzten. Hier seien sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver aber geboten gewesen, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war. Der Polizeibeamte habe deshalb beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen dürfen, um das Ziel zu erreichen, den Flüchtenden zu ergreifen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2023
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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