kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Landgericht Essen hat einem Händler untersagt, gegenüber Verbrauchern für Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern zu werben oder diese an Verbraucher zu verkaufen.
Der Unternehmer des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Handel mit E-Zigaretten und dem entsprechenden Zubehör, die er auch in seinem Online-Shop anbietet. Daneben warb in einem zweiten Internetauftritt für Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern. Im Rahmen der Werbung wies er darauf hin:
"Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl die Inhaltsstoffe und die Reinheit unserer Nikotinlösung bzw. Nikotinlösung (GC) die Verwendung als E-Liquid möglich machen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Dieses Produkt wird nicht zu diesem Zwecke angeboten."
Das Landgericht Essen folgte dem Antrag der Wettbewerbszentrale und sah in der Werbung bzw. dem Verkauf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz. Danach dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben. § 14 Tabakerzeugnisgesetz setzt die Vorgaben des Art. 20 Abs. 3a und b der Richtlinie 2014/40/EU um.
Das Landgericht verweist in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass nach der Richtlinie die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu diene, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiere die Richtlinie ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthalte, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden können. Um ein solches Behältnis handele es sich bei den von der Antragsgegnerin angebotenen Nikotinlösungen. Das Gericht sah es als unerheblich an, dass der Händler das Produkt gemäß dem oben zitierten Hinweis nicht zu diesem Zweck anbieten wolle.
Trotz der mittlerweile zugestellten Verfügung vertreibt der Händler weiter auch bei Verbrauchern die Nikotinlösung in großen Mengen, allerdings mit dem leicht abgeänderten „Warnhinweis“, dass sich das Produkt nicht für E-Zigaretten eigne. Als Anwendungsgebiet wird vielmehr „Analysezwecke im Labor“ genannt. Die Wettbewerbszentrale wird daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Essen_45-O-6617_Verkauf-von-Nikotinloesungen-in-1-Liter-Behaeltern-untersagt~N24996
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 24996
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.