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Landgericht Essen, Urteil vom 23.09.2016
45 O 56/16 -

Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Netzbetreiber müssen Kunden benötigte Zugangsdaten und Informationen mitteilen

Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Dies entschied das Landgericht Essen in einem Urteil gegen die GELSEN-NET Kommunikations­gesellschaft mbH und untersagte dem Anbieter damit, die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bis Ende Juli 2016 konnten Netzbetreiber ihren Kunden vorschreiben, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen. Andere Router konnten nur eingesetzt werden, wenn Anbieter die Zugangsdaten für Internet und Telefonie (Voice over IP) zur Verfügung stellten. Doch das verweigerten Netzbetreiber wiederholt.

Gesetzgeber schafft "Routerzwang" ab

Der Gesetzgeber hat diesen "Routerzwang" abgeschafft. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sieht die Routerfreiheit ausdrücklich vor. Seit dem 1. August 2016 dürfen Netzbetreiber den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Sie müssen ihren Kunden die Zugangsdaten und Informationen mitteilen.

Verbraucher dürfen auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen

Unklar war bislang jedoch, ob dies nur für Neuverträge gilt, oder ob Verbraucher auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen. Geklärt wurde diese Frage nun am Beispiel eines Bestandskunden der GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH. Weil ihm die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert worden war, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen den Anbieter vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort teilten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online

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