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Landgericht Essen, Urteil vom 11.03.2020
44 O 40/19 -

Wettbewerbsverstoß wegen fehlender deutschsprachiger Gebrauchsanweisung

Mitbewerber kann auf Unterlassung klagen

Wird zu einem Produkt keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung mitgeliefert, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 des Produkt­sicherheits­gesetzes dar. Ein Mitbewerber kann daher auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Unternehmen, welches sicherheitstechnische Produkte anbot, von einem Mitbewerber auf Unterlassung verklagt. Hintergrund dessen war, dass bei ein im Rahmen eines Testkaufs im März 2019 gelieferten Gaswarnmelder keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt war. Die gesamte Produktverpackung war in englischer Sprache verfasst. Das verklagte Unternehmen verwies zur Rechtfertigung darauf, dass es dem Käufer ein Link zu einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung gesandt hatte.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund Wettbewerbsverstoßes

Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe der Unterlassungsanspruch zu, da der Beklagte gegen § 3 a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes verstoßen habe. Er habe zum gelieferten Produkt keine deutschsprachige Anleitung zur Verfügung gestellt. Zwar habe er einen Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache übersandt. Jedoch habe die Anleitung ein anderes Produkt mit einer anderen Funktionsweise betroffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2020
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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