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Kündigt eine Anwaltskanzlei an, Privatpersonen in einer Gegnerliste im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen wegen des illegalen Downloads von Erotikfilmen namentlich zu nennen, können diese im Wege der einstweiligen Verfügung die Nennung vorläufig verhindern. Die Anwaltskanzlei kann sich nicht auf den Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anwaltskanzlei kündigte an, auf ihrer Internetseite im September 2012 eine
Das Landgericht Essen gab dem Antrag statt und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Anwaltskanzlei. Denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB zugestanden habe. Der Anspruch habe sich daraus ergeben, dass eine Veröffentlichung des Namens das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin verletzt hätte. Zu dem Recht gehöre auch in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen.
Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass die sachliche und unkommentierte Benennung von Unternehmen in Gegnerlisten zu Werbezwecken erlaubt ist. Dies sei durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) gedeckt (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06). Um einen solchen Fall habe es sich aber nicht gehandelt. Für das Gericht sei es nämlich nicht ersichtlich gewesen, dass die geplante Veröffentlichung der
Der fehlende Werbezweck der Veröffentlichung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17339
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