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Zwar liegt nach Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ein versicherter Unfall vor, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Daumen verrenkt wird. Das Öffnen einer Wasserflasche bedarf aber keiner solchen Kraftanstrengung, so dass die Unfallversicherung für die Unfallfolgen nicht einstehen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer "etwas" fester am Verschluss dreht. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 verrenkte sich eine Ehefrau beim
Das Landgericht Essen entschied gegen den Ehemann. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber seiner
Nach Ziffer 1.3 AUB 2008 liege ein Unfall vor, so das Landgericht, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleide. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liege wiederum vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beweisaufnahme nicht gezeigt, dass dies hier der Fall gewesen sei. Das Gericht konnte sich aufgrund der Schilderung der Ehefrau kein klares Bild von dem Ablauf des Vorfalls machen.
Nach Auffassung des Landgerichts habe sich der Versicherungsschutz zudem nicht auf den erweiterten Unfallbegriff gemäß Ziffer 1.4 AUB 2008 stützen können. Dies habe das Vorliegen einer erhöhten Kraftanstrengung vorausgesetzt. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass die Ehefrau beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22758
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