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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2015
5 O 124/15 -

Erhöhung des Kaufpreises aufgrund Ausübung des Vorkaufrechts durch Mieter führt zur Unwirksamkeit der Kaufpreiserhöhung

Zusammenwirken von Vermieter und Käufer der Wohnung

Vereinbaren der Vermieter und die Käufer einer Wohnung die Erhöhung des Kaufpreises, weil die Mieterin der Wohnung ihr Vorkaufsrecht ausübt, so ist der Kaufvertrag hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Herbst 2010 informierte der Vermieter seine Wohnungsmieterin darüber, dass er den Verkauf der Wohnung beabsichtigte. Nachdem er mit Hilfe einer Immobilienmaklerin Kaufinteressenten gefunden hatte, schloss er mit diesen im Juni 2012 einen Kaufvertrag. Als Kaufpreis wurde eine Summe in Höhe von 225.000 EUR vereinbart. Die Mieterin der Wohnung entschloss sich daraufhin ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Daraufhin einigten sich die Kaufvertragsparteien auf eine Erhöhung des Kaufpreises auf 245.000 EUR. Zudem vereinbarten sie, dass "die Käuferin" nunmehr eine Maklerprovision in Höhe von fast 17.500 EUR zahlen sollte. Die Mieterin war damit jedoch nicht einverstanden, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf erhöhten Kaufpreis

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Dem Vermieter habe kein Anspruch auf den erhöhten Kaufpreis zugestanden. Zwar habe der Vorkaufsberechtigte grundsätzlich diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen haben. Dies habe im vorliegenden Fall aber nicht gegolten, da die Änderung des Kaufvertrags nur vorgenommen worden sei, um der Mieterin die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verleiden. Der Kaufvertrag sei daher hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises unwirksam.

Vermieter und Kaufinteressenten beabsichtigen Benachteiligung der Mieterin

Der Vermieter und die Kaufinteressenten haben nach Ansicht des Landgerichts die Mieterin benachteiligen wollen. Dafür habe der Umstand gesprochen, dass sämtliche Vertragsänderungen zum Nachteil der Käufer war. Es sei nicht plausibel zu erklären, warum ein Käufer ohne weiteres dazu bereit sei, einen erhöhten Kaufpreis zu zahlen. Auch die Formulierung "Käuferin" im Zusammenhang mit der Maklerprovision habe gezeigt, dass die Kaufvertragsparteien zum Nachteil der Mieterin gehandelt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2016, 503/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 503Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 503

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