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Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage des Insolvenzverwalters der Babcock Borsig AG aus Oberhausen gegen die Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH aus Kiel, mit der die Zahlung eines Betrages von 524 Millionen Euro als Kaufpreis für 50 Prozent der Aktien an der Howaldtswerke-Deutsche Werft AG, Kiel geltend gemacht wird, abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreites war im Wesentlichen die Frage, ob die in den Aktienkaufverträgen vorgesehenen Modalitäten zur Erfüllung des Kaufpreises wirksam sind. Die Erwerbergesellschaft hatte sich als Gegenleistung für den Aktienerwerb gegenüber der Babcock Borsig AG verpflichtet, deren Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ihr die HDW AG als nachgeordnete Gesellschaft im Rahmen des Konzernverbunds (sogenanntes "Cash-Clearing") gewährt hatte, zu übernehmen. Der klagende Insolvenzverwalter meint, diese Schuldübernahme sei nicht wirksam geworden, weil die seitens der früheren HDW AG erteilte Genehmigung der Schuldübernahme als eine nach § 71 a Aktiengesetz unzulässige Finanzierungshilfe nichtig sei. Er meint daher, der für den Erwerb des Aktienpakets vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 524 Mio. Euro sei nicht erbracht worden, so dass er die Zahlung des eingeklagten Betrages verlangen könne, zumal die Erwerbergesellschaft und die damalige HDW AG inzwischen verschmolzen seien und die Erwerbergesellschaft deshalb - wie von Anfang an geplant - keine Zahlungen aus der Schuldübernahme an die frühere HDW AG habe leisten müssen.
Die 9. Kammer für Handelssachen hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises von 524 Mio. Euro für den Verkauf der zwei Tranchen der Aktien, weil der Kaufpreisanspruch durch die Übernahme der Verbindlichkeiten in Höhe von 300 Mio. und 224 Mio. Euro erfüllt worden sei und die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Schuldübernahme vorgebrachten Einwendungen nicht durchgriffen.
Die Kammer hat festgestellt, dass die Kaufpreistilgung durch die vertraglich vereinbarte Übernahme von Schulden nicht gegen das Aktienrecht verstoße. Es liege weder eine unzulässige Finanzierungshilfe (§ 71 a des Aktiengesetzes), noch eine verbotene Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen (§ 57 Abs. 1 des Aktiengesetzes) vor.
Nach Auffassung der 9. Kammer für Handelssachen leiste eine Aktiengesellschaft nur dann in unzulässiger Weise Hilfe zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Aktien, wenn liquide Vermögenswerte weggegeben würden. Daran fehle es, weil durch die Schuldübernahme lediglich der ursprüngliche Schuldner der HDW AG (Babcock Borsig AG) gegen einen neuen Schuldner (die Beklagte als Erwerberin des Aktienpakets) ausgetauscht worden sei. Im Übrigen dürfe der Kläger als Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG nicht durch die aktienrechtlichen Regeln zur Erhaltung des Eigenkapitals der HDW AG begünstigt werden, weil eventuelle Zahlungsansprüche nur der HDW AG, deren Eigenkapital geschützt werden soll, und nicht dem Kläger zustehen dürfen.
Es liege auch keine dem Aktienrecht nach unzulässige Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen vor, weil durch das "Stehenlassen" des ursprünglich der Babcock Borsig AG gewährten Darlehens als Folge einer wirksamen Schuldübernahme keine liquiden Mittel von dem Gesellschaftsvermögen abgeflossen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 28.10.2005
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Dokument-Nr. 1148
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