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Im Zweikampf Bios / Bionade hat Bios einen Etappensieg errungen. Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Einstweiligen Verfügung entschieden, dass Bionade nicht mehr mit Calcium- und Magnesiumgehalten werben darf. Sämtliche Etiketten, der Internetauftritt sowie alle anderen Werbemittel müssen umgestellt werden.
Durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf ist es der Bionade GmbH ab sofort untersagt, für die Bionade-Getränke mit deren angeblich besonders hohem Calcium- und Magnesiumgehalt zu werben. Damit ist auch jede weitere Auslieferung von Bionade-Flaschen mit diesen vom Gericht als rechtswidrig angesehenen Aussagen verboten. Das gerichtliche Verbot stützt sich auf die sogenannte EG-Health-Claims-Verordnung, die vorschreibt, dass mit einem Gehalt an Magnesium oder Calcium nur geworben werden darf, wenn in dem fraglichen Produkt Mindestmengen dieser Mineralstoffe vorhanden sind. Die Minimalvorgaben des Gesetzgebers werden jedoch von den Bionade Getränken bei weitem nicht erreicht.
Ab sofort müssen von der Bionade GmbH sämtliche Hinweise auf den Gehalt an Calcium und Magnesium von allen Flaschenetiketten, in Internetauftritten sowie in allen Werbemitteln entfernt werden. Damit sind auch die Werbeaussagen zur angeblichen positiven Gesundheitswirkung dieser Mineralstoffe in Bionade unzulässig, wie zum Beispiel in der auf Kinder und deren Eltern zugeschnittenen „Infos für Kids“, die den Anschein einer Gesundheitswirkung erwecken.
Seit einiger Zeit versucht die Bionade GmbH durch Ausschöpfung aller juristischen Mittel, Wettbewerber vom Markt zu drängen. Bei Nachahmerprodukten war dieses Vorgehen teilweise erfolgreich. Bios will sich dagegen wehren. Im Mai 2008 war der Versuch der Bionade GmbH, Bios den Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ zu verbieten, bereits vor dem Landgericht Hamburg gescheitert. Inzwischen hat die Bionade GmbH gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Weil die BionadeGmbH weiterhin gegen Bios vorgeht, sahen sich die Hersteller von Bios gezwungen, umgekehrt auf gesetzeswidrige Hinweise bei Bionade aufmerksam zu machen. Hierauf bezieht sich die nun erfolgte einstweilige Verfügung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6259
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