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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2021
34 O 4/21 -

Apotheken dürfen nicht auf die Eigenbeteiligung der Anspruchs­berechtigten in Höhe von zwei Euro bei der Abgabe von FFP2-Masken verzichten

Übernahme der Eigenbeteiligung durch Apotheken ist wettbewerbswidrig

Das Landgerichts Düsseldorf einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie, die Apotheke, die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die Anspruchs­berechtigten trägt. Das Urteil hält den einstweiligen Verfügungsbeschluss aufrecht, mit dem das Gericht der Apotheke schon am 15.01.2021 die Werbung untersagt hatte.

Nach der seit dem 15.12.2020 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV - können Personen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung mit einem Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 zwei Mal sechs Schutzmasken in Apotheken abholen. Dabei hat jede anspruchsberechtigte Person an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten, so heißt es in § 6 SchutzmV. Der in dem Rechtsstreit antragstellende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält es für wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke die Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro für die Bürger übernimmt.

LG: Eigenbeteiligung von zwei Euro muss eingezogen werden

Das LG hat geurteilt, dass die Apotheken, die FFP2-Masken nach dieser Verordnung an Berechtigte abgeben, die Eigenbeteiligung von zwei Euro bei den Bürgern einziehen müssen und nicht darauf verzichten dürfen. Denn die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regele im Interesse der Schutzmasken-berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigenbeteiligung von zwei Euro verfolge - anders als die Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht ökonomische Gesichtspunkte. Denn die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung in Höhe von ca. 100.000 Mio Euro stünden in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von ca. 2,5 Milliarden Euro. Die Eigenbeteiligung solle vielmehr zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2021
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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