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Wer Unternehmen erpresst und deren Internetseiten zwecks Drohung lahm legt, begeht eine Erpressung in Tateinheit mit Computersabotage. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Arbeitsloser, der sich selbst weit reichende IT-Kenntnisse beigebracht hatte, Pferdewettportale erpresst hatte, um sich ein dauerhaftes Einkommen zu verschaffen. Erst nach mehreren erfolgreichen Erpressungen und nach dem tagelangenen Lahmlegen von verschiedenen Portalen, die dadurch erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, war er von der Polizei dingfest gemacht worden.
Der Angeklagte hatte selbst regelmäßig Pferde- und Fußballwetten betrieben. Da er täglich ausgiebig das
Er mietete Server bei einem russischen Provider an und richtete E-Mail-Adressen ein. Daraufhin kontaktierte er sieben Firmen, die eine Plattform für Pferdewetten im
Er meldete sich per E-Mail unter dem Namen "Klaus Störtebeker" bei den Firmen. Bei der ersten Firma verlangte er zunächst 2.500 Euro, später noch 1.000 Euro als "Freundschaftspreis" dafür, dass er es unterließe, die Webseite während des Hamburger Derby-Meetings lahm zu legen. Diese Ankündigung untermauerte er dadurch, dass er zeitgleich den Server der Firma durch eine sogenannte DDoS-Attacke zum Absturz brachte.
Dazu legte er über seine angemieteten Server ein Bot-Netz aus. Er wählte sich hierzu von dem russischen Server aus in einen Bot-Herder - einen illegal betriebenen Kontrollserver - ein. Von dort gab er vielen durch einen Trojaner mit einer entsprechenden Bot (=entsprechendes Computerprogramm) infizierten Privatrechnern den Befehl, den Server der von ihm erpressten Firma mit unzähligen Anfragen zu attackieren, so zu überlasten und entsprechend lahm zu legen.
Das Internet-Wettportal einer weiteren Firma, die seiner
Das Gericht verurteilte den Erpresser schließlich zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe. Es wertete die Taten als gewerbsmäßige
Das Gericht stellte auch fest, dass der Erpresser schuldfähig sei. Er weise trotz gewisser dyssozialer Strukturen und einer etwas oberflächlichen Gefühlswelt sonst keine Abnormalität auf. Er habe es lediglich zeitweilig mit seiner Spiel- und Wettleidenschaft ein bisschen übertrieben. Anzeichen einer Spielsucht seien aber nicht erkennbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/we)
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Dokument-Nr. 11838
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