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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021
2b O 110/20 -

Keine Entschädigungs­ansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel

LG Düsseldorf weist Klage ab

Das Landgericht Düsseldorf die Klage eines Sportgeschäfts auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schließung seines Geschäfts aufgrund der CoronaschutzVO abgewiesen.

Die CoronaschutzVO des Landes NRW vom 22.03.2020 untersagte in § 5 Abs. 4 den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27.04.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land NRW ihm seinen Schaden zu ersetzen habe.

Bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen Entschädigungen

Das LG verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers. Das Infektionsschutzgesetz selbst entschädige nur den Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entschieden.

Temporäre Schließungsanordnung begründet keinen Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriff

Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde. Schließlich sei ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2021
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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