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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013
2a O 235/12 -

Unberechtigte Namensnennung im Impressum einer Zeitschrift: Namensinhaber hat Anspruch auf Schadenersatz

Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach der Lizenzanalogie

Wer jemanden ohne dessen Zustimmung im Impressum einer Zeitschrift als Mitarbeiter benennt, obwohl dies nicht zutrifft, verletzt dessen Namensrecht. Der Namensinhaber kann daher im Wege der Lizenzanalogie Schadenersatz verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 fand ein Autor zufällig heraus, dass im Impressum einer Zeitschrift unter der Rubrik "Mitarbeiter" sein Name genannt wurde. Tatsächlich hatte er zwar einige Beiträge für die Zeitschrift verfasst, war aber kein Mitarbeiter. Der Autor sah in der fast sechsjährigen unberechtigten Nutzung seines Namens eine Verletzung seines Namensrechts und klagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von entgangenen Lizenzgebühren von insgesamt 12.000 € (2.000 € pro Jahr).

Anspruch auf Schadenersatz wegen Namensverletzung bestand

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autors. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung seines Namensrechts zugestanden (§§ 823, 12 BGB). Eine Verletzung des Namensrechts setze einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt. Eine solche sei gegeben, wenn der Namensinhaber mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat oder der unrichtige Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Beides sei hier der Fall gewesen.

Zuordnungsverwirrung lag vor

Die Zeitschrift habe den Namen des Autors in der Form gebraucht, so das Landgericht weiter, dass der Eindruck hervorgerufen wurde, dieser habe seiner Aufnahme in das Impressum zugestimmt. Es sei durch die Nennung des Namens unter der Rubrik "Mitarbeiter" der Anschein erweckt worden, der Autor stehe in einem dauernden Geschäftsverhältnis zur Zeitschrift dergestalt, dass er ständig und regelmäßig für die Zeitschrift tätig war. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Schadenersatzhöhe von 660 €

Das Landgericht hielt ein Schadenersatz in Höhe von 660 € für angemessen. Da die Zeitschrift monatlich erschien, ging das Gericht von eine monatlichen Lizenzgebühr von 10 €, damit von 120 € pro Jahr und somit von 660 € für fünfeinhalb Jahre der unberechtigten Namensnennung aus. Eine höhere Lizenzgebühr hielt es nicht für angebracht, da nicht ersichtlich war, dass der Autor unter seinem Namen so bekannt war, dass durch die Nennung seines Namens der Zeitschrift ein Marktvorteil entstand. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Name nicht an einer prominenten Stelle in der Zeitschrift erschien, sondern unter Aufzählung weiterer Namen in einer Rubrik des Impressums und dass der Autor tatsächlich für die Zeitschrift tätig war und damit ein Bezug nicht völlig fehlte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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