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Eigentümer von Eigentumswohnungen dürfen außen an ihre Wohnungsabschlusstür einen Adventskranz anbringen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Kranz bleiben könne. Den anderen Wohnungseigentümern entstünde durch den Schmuck kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Ihnen erwachse kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil.
Auch wenn man die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses als wichtig ansähe, stelle es keine besondere Beeinträchtigung der anderen
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG bedeute nicht nur ein Unterlassen von bestimmten Einwirkungen sondern auch, dass gewisse Freiräume anderer
Soweit der Kranz ästhetische Gefühle verletzt, müssten die übrigen
Der Kranz stelle auch keine besondere Behinderung im Treppenhaus dar, stellte das Gericht fest. Da er nicht in den Hausflur hineinrage, könne ungehindert an ihm vorbeigegangen werden.
§ 14 Nr. 1 WEG (rao)
In der Advents- und Weihnachtszeit sowie zu Ostern darf ein Wohnungseigentümer Kranzschmuck von außen an seine Wohnungstür anbringen. Andere Wohnungseigentümer haben - sofern ihre ästhetischen Gefühle hierdurch verletzt werden - den Schmuck zu tolerieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2008
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (zt/pt)
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Dokument-Nr. 7194
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