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Meldet der Veranstalter einer Party diese nicht bei der GEMA an und führt er keine Gebühren an die GEMA ab, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Für diese Rechtsverletzung haftet nicht der Vermieter der Veranstaltungsräume. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Diskothekbetreiber seine Räumlichkeiten an einen Dritten. Dieser wollte in der Diskothek eine eigene
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach der Diskothekbetreiber für den urheberrechtlichen Verstoß nicht auf Schadenersatz hafte. Er sei nämlich weder Täter oder
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der
Da es sich bei dem Diskothekbetreiber nicht um den (Mit-)Veranstalter der
Zwar werde zur Annahme eines Veranstalters teilweise für ausreichend gehalten, so das Landgericht weiter, dass die jeweilige Veranstaltung durch das Zurverfügungstellen der Räume ermöglicht wurde und die jeweiligen Vermieter es damit in der Hand gehabt hätten, durch zumutbare Einwirkungen auf ihre Mieter die begangenen Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Diese Kriterien beziehen sich jedoch nur auf die Störerhaftung. Eine Gleichsetzung von (Mit-)Veranstalter und
Der Diskothekbetreiber habe nach Ansicht des Landgerichts schließlich nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16342
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