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Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schüleraufenthalt auf einer Militärbasis in den USA einer geeigneten Gastfamilie "mittlerer Art und Güte" entsprechen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte bei der beklagten Vermittlungsagentur für Gastschulaufenthalte für seinen Sohn ein Gastschuljahr in den
Mit dieser Gastfamilie war der Kläger nicht einverstanden. Auf seinen Widerspruch bot die beklagte Vermittlungsagentur die Unterbringung des Sohnes bei einer alleinstehenden Gastmutter mit einem erwachsenen Sohn an, was der Kläger wiederum ablehnte. Der Kläger trat vom Vermittlungsvertrag zurück und verlangte die vollständige Rückzahlung des Reisepreises von insgesamt 13.275 Euro. Die Beklagte erstattete 765 Euro für die nicht erfüllte Staatenwahl und 48 % des Restpreises in Höhe von 6.004,80 Euro.
Das Landgericht Düsseldorf ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Seine Kündigung sei unwirksam, weil die Leistung der Vermittlungsagentur nicht mangelhaft war. Die dem Gastschüler vermittelte Gastfamilie, die in den
Dass die Gastmutter als Mitarbeiterin der Krankenhausverwaltung Militärangehörige ist und Uniform trägt, macht die Familie nicht als Gastfamilie ungeeignet. Für die Frage, ob eine Familie als Durchschnittsfamilie des Gastlandes anzusehen ist, kommt es nicht in erster Linie auf den Beruf der Gasteltern an. Auch das Leben auf einer zugangsbeschränkten Militärbasis begründet für sich gesehen nicht die Ungeeignetheit, weil in den
Schließlich entspreche auch eine alleinstehende Gastmutter mit erwachsenem Sohn durchschnittlichen Lebensverhältnissen in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 25604
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