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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1983
21 S 208/83 -

Nutzung eines vermieteten PKW-Stellplatzes zusätzlich als Motorrad-Stellplatz regelmäßig zulässig

Keine vertragswidrige Nutzung bei fehlender Behinderung anderer

Der Mieter eines PKW-Stellplatzes ist berechtigt diesen zusätzlich als Motorrad-Stellplatz zu benutzen, wenn dadurch keine anderen behindert werden. Eine vertragswidrige Nutzung liegt dann nicht vor. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes neben ihrem PKW auch ihr Motorrad dort ab. Andere Nutzer der Tiefgarage wurden dadurch nicht behindert. Der Vermieter hielt dies aber dennoch für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) zugestanden. Denn die Nutzung des Parkplatzes zum Abstellen des PKW und des Motorrads sei nicht vertragswidrig gewesen. Der Mietvertrag habe nicht festgelegt, dass der Stellplatz nur für den PKW genutzt werden durfte. Auch sei dies nicht üblich. Vielmehr sei es zulässig den Parkplatz sowohl für den PKW als auch für das Motorrad zu nutzen, wenn dadurch keine anderen Nutzer der Tiefgarage belästigt werden. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1984, 82/rb)

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