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Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass der Versicherer die Pflicht hat, den Versicherten erneut über die von diesem vorzunehmenden Handlungen zu belehren. Dies ist der Fall, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer über die von ihm vorzunehmenden Handlungen trotz vorheriger Belehrung im Unklaren ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Verbraucher eine
Das Landgericht Dortmund urteilte zugunsten des Versicherten. Nach § 7 I. (1.) Satz 3 AUB 95 müsse die
Zwar genüge das ursprüngliche
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 15241
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