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Können die in einem Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte eines Neuwagens unter Testbedingungen nicht reproduziert werden, so liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dem Käufer steht in diesem Fall etwa ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch und Schadensersatzanspruch wegen des Benzinmehrverbrauchs zu. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Neuwagen zum Preis von fast 16.000 Euro bei einem gewerblichen Autohändler im April 2013 bemängelte die Käuferin einen überhöhten
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und somit ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Der Neuwagen sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft. Vom ursprünglichen Kaufpreis sei aber eine Entschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs vorzunehmen.
Der Pkw sei nach Auffassung des Landgerichts mangelhaft, da ihm eine Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB fehle, welche die Klägerin nach den Herstellerangaben erwarten dürfe. Zwar müsse ein verständiger Käufer wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einen standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer dürfe aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Nach den Angaben des Sachverständigen, so das Landgericht, sei der im
Das Landgericht sprach der Klägerin zudem wegen des Benzinmehrverbrauchs ein Schadensersatzanspruch zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 304/rb)
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Dokument-Nr. 26897
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