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Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf und bestätigte damit seinen einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 24. August 2015.
Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für
Zu urteilen hatte das Gericht in einer Wettbewerbsstreitigkeit zwischen zwei Unternehmen, die im Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. In der Urteilsbegründung des Gerichts hieß es, dass die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der "Mehrwertetabelle" auch Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis "Kann Spuren von Feenstaub enthalten" abgedruckt sind.
Das Gericht verwies weiter darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen werde, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt würden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 21915
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