kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Volksbank Rhein-Lippe untersagt, in ihren Giroverträgen mit Verbrauchern ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent Zinsen pro Jahr für Einlagen von mehr als 10.000 Euro zu vereinbaren oder sich auf eine entsprechende Klausel zu berufen. Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank erklärte das Gericht für unwirksam, da sie Verbraucher unangemessen benachteilige. Sie sei mit dem Grundgedanken der auf den Girovertrag anwendbaren Regelungen unvereinbar. Nach dem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf ein Verwahrentgelt neben einer Kontoführungsgebühr.
Mit der Entscheidung gab das Landgericht dem vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) Recht, der beantragt hatte, der Volksbank die entsprechende Verwahrentgeltklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu untersagen. Die Klausel, so das Gericht, ist mit dem Leitbild der gesetzlichen Regelungen unvereinbar, wonach das Girokonto ein auf Guthabenbasis geführtes Zahlungsdienstekonto ist.
Bei der Verwahrentgeltklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unterliegt. Mit ihr bestimmt die Bank weder unmittelbar den Preis für eine Hauptleistung noch ein Entgelt für eine angebotene Sonderleistung. Es wird keine Leistung auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht, sondern dem Kunden sollen allgemeine Betriebskosten der Bank und ihr Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten aufgebürdet werden.
Das Landgericht wertet die Klausel als Preisnebenabrede. Es handele sich bei der Verwahrung des Guthabens auf dem Girokonto gerade nicht um eine Hauptleistung der Bank. Hauptleistungspflichten der Bank sind die von ihr zu erbringenden Zahlungsdienste. Die Verwahrung des Guthabens macht diese Dienste erst möglich und stellt somit eine notwendige Nebenleistung zur Erfüllung der Hauptleistung (also der Zahlungsdienste) dar. Sie ist deshalb auch keine zusätzliche angebotene Sonderleistung, die der Kunde gesondert vereinbaren kann oder nicht. Die Verwahrung des Guthabens ist dem Girovertrag vielmehr immanent. Ein Girokonto kann nicht ohne Verwahrfunktion angeboten werden.
Wird nun in dem Girovertrag für die Verwahrung des Guthabens ein zusätzliches Entgelt neben einer ohnehin bestehenden Kontoführungsgebühr vereinbart, so stellt dies einen Eingriff in nicht unerheblichem Maß in die rechtlich geschützten Interessen der Bankkunden dar. Denn gemäß § 675 f Absatz 5 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat die Bank nur dann Anspruch auf ein Entgelt, "sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstenutzer und dem Zahlungsdiensteleister vereinbart worden ist".
Die entsprechend dieser Vorschrift zugelassenen Zahlungsdienste, für die ein Entgelt verlangt werden darf, sind im ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten) bzw. ZKG (Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen) definiert. Ein Verwahrentgelt ist dort jedoch nicht vorgesehen. Bereits aus diesem Grund ist demnach ein zusätzliches Entgelt für die Guthabenverwahrung unzulässig.
Das Landgericht führt weiter aus, dass in dem streitgegenständlichen Girovertrag bereits vereinbart sei, dass die Bank für ihre Hauptleistungspflichten (d.h. die von ihr erbrachten Zahlungsdienste) als Gegenleistung die Kontoführungsgebühren der Kunden erhalte. Ein darüber hinaus erhobenes Verwahrentgelt würde bedeuten, dass die Kunden für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung entrichten müssen.
Dies unterscheidet das Urteil des Landgerichts Düsseldorf von einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig, das die Strafzinsklausel einer Sparkasse für Girokonten, für die keine Kontoführungsgebühr erhoben wurde, für zulässig erklärt hatte (Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.07.2021, Az. 5 O 640/20).
Auch dass die
Schließlich habe die Bank auch den angeblich höheren Verwahraufwand, mit dem sie die
Auch die von der Volksbank vertretene Ansicht, dass es sich bei den von ihr verwendeten Klauseln gar nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, sondern dass die Klauseln mit den Bankkunden jeweils individuell ausgehandelt worden seien, führte nicht zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts. Streitgegenständlich sei nämlich nicht die Frage der wirksamen Vereinbarung der Klausel gewesen, sondern deren inhaltliche Unwirksamkeit. Der Umstand einer etwaigen - wenn auch nach Ansicht des Gerichts unwahrscheinlichen - individuellen Vereinbarung der Klausel heile diese nicht.
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann in der 2. Instanz aufgehoben werden. Die Volksbank hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Sollte das Urteil jedoch Bestand haben, so können Kunden, die aufgrund der streitgegenständlichen Klausel in der Vergangenheit unzulässige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2022
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Duesseldorf_12-O-3421_Unwirksame-Bank-AGB-Landgericht-Duesseldorf-kippt-Strafzinsen-auf-Girokonten-mit-Kontofuehrungsgebuehr~N31397
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 31397
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.