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Das Landgericht Dresden hat die Klage eines von der VW-Abgas-Affäre betroffenen Fahrzeugkäufers gegen einen Skoda-Händler abgewiesen. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs, weil dies unverhältnismäßig sei. Der Käufer müsse zunächst dem Händler Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen. Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB), könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im September 2011 einen Skoda Octavia Combi, 2.0 TDI Elegance (Modell Octavia II; Motorleistung: 103 KW) bestellt, der im April 2012 ausgeliefert wurde. Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom Autohaus den Austausch dieses Fahrzeuges mit einem Kilometerstand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion (Nachfolgemodell Oktavia III; Motorleistung: 110 KW). Das Software-Update hatte er abgelehnt, weil er diesem nicht traue.
Das Landgericht Dresden wies die Klage ab und führte zur Begründung des Urteils aus, dass das Gesetz im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen, die einem Käufer gegen den Verkäufer (Händler) bei einem Mangel zustehen, zunächst eine Nachbesserungsmöglichkeit für den Verkäufer vorsehe. Die Lieferung eines neuen Fahrzeugs könne jedenfalls dann nur nach zuvor gescheiterter
Unstreitig sei es in einzelnen Fällen nach Durchführung des Updates zu Problemen gekommen. Aus Veröffentlichungen des ADAC sei jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge in Deutschland (ca. 2,4 Mio) eher geringe Zahl handele. Gelinge VW auch beim zweiten Versuch die Beseitigung des Mangels nicht oder stellten sich nachteilige Wirkungen auf das Fahrzeug oder seine Werte heraus, so könne der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung - gegen Rückgabe des Fahrzeugs - verlangen (§ 440 Satz 2 BGB). Ohne eine erfolglos versuchte
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) [...]
(3) 1 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2 Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3 Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
1 Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2 Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2017
Quelle: Landgericht Dresden/ra-online
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