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Landgericht Dresden, Beschluss vom 09.03.2007
43 O 0128/07 EV -

Website-Administrator (Admin-C) haftet nicht für Wettbewerbsverstöße

Admin-C ist Ansprechpartner der DENIC

Das Landgericht Dresden hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen den administrativen Ansprechpartner (so genannter Admin-C) einer Webseite abgewiesen. Ein Admin-C hafte nicht für Wettbewerbsverstöße und habe diesbezüglich auch keine Prüfungspflichten führte das Gericht aus.

Im Fall klagte eine Firma (Verfügungsklägerin), die Druckerzeugnisse über das Internet vertreibt. Sie wollte gegen eine Webseite vorgehen, auf der ebenfalls Druckerzeugnisse angeboten werden u. a. Tischkalender, die mit der Aussage "schon ab 0,00 EUR" beworben wurden. Aus den nachfolgenden Seiten wurde ersichtlich, dass je nach Lieferdauer unterschiedlich hohe Versand- und Bearbeitungskosten zu zahlen waren. Die Verfügungsklägerin holte bei der DENIC eine Auskunft ein. Sie nahm den bei der DENIC als administrativen Ansprechpartner (Admin-C) genannten auf Unterlassung in Anspruch. Sie meint, dass die vorgenannte Werbung wettbewerbswidrig sei.

Das Landgericht Dresden hat die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Es ließ dahinstehen, ob die Werbung wettbewerbswidrig war. Die Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, dass die Verfügungsklägerin den falschen Verfügungsbeklagten gewählte habe.

Ein Admin-C sei nicht für etwaige Wettbewerbsverstöße der Domain-Inhaberin verantwortlich. Auch eine Haftung aus dem Gesichtpunkt der Störerhaftung käme nicht in Betracht.

Admin-C hat keine Prüfungspflichten

Eine Haftung als Störer setze voraus, dass Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dem Admin-C würden aber keine Prüfungspflichten in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Inhalte der Webseite obliegen. Das würde sich aus den DENIC-Domainbedingungen ergeben, führte das Gericht aus. Ein Admin-C sei eine natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich entscheiden könne und der damit der Ansprechpartner für die DENIC sei. Die Entscheidungskompetenz des Admin-C beziehe sich also auf die die Domain betreffenden Angelegenheiten im Außenverhältnis zur DENIC nicht aber auf den Inhalt der Webseite.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2007
Quelle: ra-online

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