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Landgericht Dresden, laufendes Verfahren
14 KLs 205 Js 17756/11 -

Verunglimpfung des Bundespräsidenten durch einen Blogger auf Facebook

Strafverfahren vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden

Bundespräsident Wulff hatte Strafanzeige gegen einen Blogger gestellt, der ihn und seine Frau verunglimpft haben soll. Nunmehr hat Wulff seine Ermächtigung für die Verfolgung dieser Straftat zurückgenommen.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ein Foto des Ehepaares Wulff veröffentlicht zu haben. Die Präsidentengattin soll auf dem Foto den Arm wie zu einem Hitlergruß ausgestreckt haben. Dazu soll der Angeklagte geschrieben haben, dass Bettina Wulff eigentlich nur noch ein "Schiffchen auf dem Kopf" fehle und sie sehe dann aus wie ein "Blitzmädel im Afrika-Einsatz". Schließlich soll es weiter geheißen haben: "Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre."

Verhandlung aufgehoben

Der Vorsitzende der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden hat nachdem der Bundespräsident die Ermächtigung zur Verfolgung seiner Verunglimpfung zurückgenommen hat, die für den 11.01.2012 angesetzte Verhandlung aufgehoben. Über den Abschluss des Verfahrens wird voraussichtlich nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung entschieden werden.

Ermächtigung kann jederzeit zurückgenommen werden

Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten kann nur mit dessen Ermächtigung verfolgt werden, die jederzeit zurückgenommen werden kann (§ 90 Abs. 4 Strafgesetzbuch).

Erläuterungen

* - Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Dresden (pm/pt)

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