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Wer in der Halle einer Einkaufpassage überraschend angesprochen wird und einen Vertrag abschließt, kann diesen nach den Regeln über Haustürgeschäfte widerrufen. Dies hat das Landgericht Dresden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Frau, die in der Halle einer Einkaufspassage auf ihre Tochter wartete, von einer Händlerin angesprochen. Der redegewandten Verkäuferin gelang es dabei, die Dame zum Erwerb einer teuren Bügelpresse zu bewegen. Später bereute die Kundin den übereilten Entschluss und widerrief ihre Erklärung. Die Händlerin wollte dies aber nicht gelten lassen.
Das Landgericht Dresden entschied, dass die Verbraucherin den Kaufvertrag widerrufen durfte. Die Händlerin müsse daher die Bügelpresse zurücknehmen und der Frau Zug-um-Zug den Kaufpreis zurückgeben.
Der Kauf sei hier als ein so genanntes "Haustürgeschäft" anzusehen , so dass die Dame ein Widerrufsrecht hatte. Als Haustürgeschäfte seien nicht nur Verträge einzustufen, die tatsächlich an der Haustür geschlossen würden.
Auch Geschäfte, die auf Initiative eines Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen - z.B. am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in einem öffentlich zugänglichen Bereich - zustande kämen, seien Haustürgeschäfte. Ein solcher öffentlich zugänglicher Bereich könne auch die Halle einer Einkaufspassage sein, denn sie habe keinen offenkundig gewerblichen, unmittelbar auf den Verkauf von Waren abzielenden Charakter, sondern diene den Passanten zur Fortbewegung und zum Aufenthalt, führte das Gericht aus.
Haustürgeschäfte zeichneten sich gerade dadurch aus, dass der Gewerbetreibende von sich aus auf den Kunden zugehe und dieser auf die Verhandlungen nicht vorbereitet sei, so dass der Verbraucher also überrascht werde. Es sei eher ungewöhnlich, in der Halle einer Einkaufspassage von einer Verkäuferin für Bügelpressen angesprochen zu werden, meinte das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2007
Quelle: ra-online
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