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Muss nach einem Unfall das eigene Fahrzeug in die Werkstatt, mietet so mancher ein Ersatzfahrzeug. Wer dabei die Kosten dieser Anmietung nicht sorgfältig prüft, riskiert, zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Laut dem Landgericht Dortmund kann die Versicherung des Unfallverursachers die Erstattung von Mietwagenkosten verweigern, wenn sie deutlich über den Tarifen in der "normalen" Autovermietung liegen und die Aufschläge nicht auf der besonderen Unfallsituation beruhen.
Wegen dieser Besonderheiten der Autovermietung nach einem Verkehrsunfall billigt die Zivilkammer dem Unfallgeschädigten zu, einen Mietwagentarif zu wählen, der die durchschnittlichen Tarife in der "normalen" Fahrzeugvermietung um 20 % übersteigt. Der Kunde muss aber - insbesondere wenn eine längere Reparaturdauer absehbar ist - günstige Mehrtages- oder Wochenpauschalen nutzen.
Höhere Mietwagenkosten sind von der gegnerischen Versicherung nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn der Unfallgeschädigte kein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif mieten konnte. Er muss aber grundsätzlich eine vorhandene Kreditkarte einsetzen bzw. eine Kaution aus eigenen Mitteln vorstrecken. In jedem Fall erwartet das Gericht, dass sich der Einzelne auch dann nach dem Preis der Fahrzeuganmietung erkundigt und ggf. nach günstigeren Tarifen fragt, wenn er damit rechnen kann, dass die Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Streitigkeiten um die Erstattung des Unfallersatztarifs bestehen, weil sich im Mietwagengeschäft unterschiedliche Tarife herausgebildet haben: Kunden, die ein Fahrzeug auf eigenen Kosten anmieten, erhalten regelmäßig einen "Normaltarif"; Geschädigten, die nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen benötigen, wird oft ein sogenannter "Unfallersatztarif" angeboten. Solche Unfallersatztarife übersteigen die Normaltarife oft erheblich, wobei auch Aufschläge von bis zu 200 % keine Seltenheit sind. Die Autovermieter begründen die Aufschläge damit, dass bei Vermietung von Unfallersatzwagen erhöhte Kosten entständen und Risiken vorlägen.
Zur Bestimmung der durchschnittlichen Tarife in der "normalen" Autovermietung greift die Zivilkammer auf die sog. "Schwacke-Liste" aus dem Jahr 2003 zurück. Wegen der allgemeinen Preissteigerung berücksichtigt sie bei der Beurteilung von Fällen aus den Folgejahren eine jährlichen Preisanstieg von 2 %.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Dortmund vom 05.07.2007
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Dokument-Nr. 4494
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