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Landgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2013
3 O 102/13 -

DL-InfoV: Kein Wettbewerbsverstoß eines Anwalts bei fehlenden Angaben zur Berufshaft­pflichtversicherung im Impressum der Homepage

Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Unterlassen wegen unlauteren Wettbewerbs

Fehlen die Angaben zur Berufshaft­pflichtversicherung im Impressum der Homepage eines Anwalts, so begründet dies keinen Wettbewerbsverstoß. Ein Mitbewerber hat daher keinen Anspruch auf Unterlassen wegen unlauteren Wettbewerbs. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich auf der Internetseite einer Partnerschaft von Rechtsanwälten im Impressum keine Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung. Ein Mitbewerber sah darin ein Wettbewerbsverstoß. Seiner Meinung nach, habe die Internetseite gemäß den Vorschriften der DL-InfoV Angaben zur Berufshaftpflicht, einschließlich zum räumlichen Geltungsbereich, enthalten müssen. Er forderte die Partnerschaft daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, sie habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die erforderlichen Angaben in ihrer Kanzlei vorgehalten. Der Mitbewerber verfolgte sein Unterlassungsbegehren daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung weiter.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Dortmund entschied gegen den Mitbewerber. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassen (§ 8 UWG) zugestanden. Eine unlautere Wettbewerbshandlung habe nämlich nicht vorgelegen.

Unlautere Wettbewerbshandlung lag nicht vor

Zwar handele derjenige unlauter, so das Landgericht weiter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Die DL-InfoV stelle auch eine Marktverhaltensregel dar. Die Partnerschaft habe jedoch nicht der Verordnung zuwidergehandelt.

Kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift

Ein Verstoß gegen die DL-InfoV konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar müsse nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder der Erbringung einer Dienstleistung Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung machen. Die Vorschrift biete dazu aber vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten an. So genüge es, wenn am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses die erforderlichen Informationen leicht zugänglich vorgehalten werden. Dazu zählen auch ein Aushang der Angaben im Wartezimmer einer Anwaltskanzlei sowie das Vorhalten der Informationen in einer Mappe. Genau dies habe die Partnerschaft getan.

Kein Wahlrecht bei Erbringung anwaltlicher Leistungen im Internet

Das Wahlrecht sei hingegen eingeschränkt, so das Gericht weiter, wenn ein Anwalt bereits über das Internet anwaltliche Dienstleistungen erbringt. In einem solchen Fall wäre ein Aushang in den Kanzleiräumen nicht ausreichend. Denn die Informationen müssen vor einem Vertragsschluss oder vor einer Leistungserbringung gemacht werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Der Internetauftritt der Partnergesellschaft habe lediglich der Mandanteninformation und -akquise gedient.

Unterlassen der Angaben wäre ohnehin Bagatellverstoß

Darüber hinaus wäre in dem Unterlassen der Angaben zur Berufshaftpflicht im Impressum der Homepage aus Sicht des Gerichts ohnehin nur ein Bagatellverstoß zu sehen gewesen. Dem Verstoß hätte insofern die wettbewerbliche Relevanz gefehlt, da ein Wettbewerbsvorteil für die Partnergesellschaft nicht erkennbar gewesen sei. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass für potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung als vorteilhaft und als ein Kriterium zur Auswahl eines Anwalts angesehen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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