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Landgericht Dortmund, Urteil vom 14.10.2011
25 O 6/11 -

Schadensersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen eines abhanden gekommenen Bildes

Laut Kunstsachverständigem ist das Bild ein wertloser Faksimiledruck

Das Landgericht Dortmund musste über eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 32 Millionen Euro wegen eines abhanden gekommenen Bildes entscheiden.

Im Jahre 2004 wurde das Bild, um das es in diesem Rechtsstreit ging, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Essen beschlagnahmt. Es bestand der Verdacht, dass es gefälscht war.

Trotz Verwahrung im Panzerschrank Bild abhanden gekommen

Das beschlagnahmte Bild wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in einem Panzerschrank verwahrt. Als der Kläger das Bild im Juli 2006 wieder heraus verlangte, musste die Staatsanwaltschaft Essen feststellen, dass das Bild abhanden gekommen war. Nachfolgende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach dem Verbleib des Bildes blieben ohne Erfolg.

Echtheit des Bildes vom Land Nordrhein-Westfalen angezweifelt

Der Hauptstreitpunkt der Parteien in dem Rechtsstreit war die Echtheit des Bildes. Der Kläger hat behauptet, es handele sich um ein Originalwerk des französischen Malers Pierre-Auguste Renoir, das einen Wert von 32 Millionen Euro habe. Dagegen ging das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass das Bild nur ein Druck eines Originalbildes sei, das keinen relevanten Marktwert besitze.

Trotz Pflichtverletzung des Staatsanwaltschaft kein Schadensersatz für Kläger

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer deutlich gemacht, dass die Staatsanwaltschaft Essen ihre Pflichten verletzt habe, indem das von ihr verwahrte Bild abhanden gekommen sei. Einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz stünde allerdings – wie die Kammer zu erkennen gegeben hat – entgegen, dass es sich bei dem Bild nach den überzeugenden Feststellungen einer von der Kammer beauftragen Kunstsachverständigen, die ihr schriftliches Gutachten in der heutigen Verhandlung erläuterte, um einen wertlosen Faksimiledruck handele.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2011
Quelle: Landgericht Dortmund/ ra-online

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