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Die Benutzung eines Rollschreibtischstuhls in einer mit Echtholzparkett ausgelegten Wohnung gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Ein Mieter, der mit einem solchen Stuhl das Parkett beschädigt, muss seinem Vermieter die Schäden ersetzen. Verfügt der Mieter über eine Haftpflichtversicherung, so sind die Parkettschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Dies entschied das Landgericht Dortmund.
Ein solcher Schadensfall ist als Mietsachschaden nach den
Die Versicherung kann sich nicht auf einen Versicherungsausschluss berufen. Dies wäre nur möglich, wenn der Schaden durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden wären. Hierzu hat die Versicherung in dem zu entscheidenden Fall vor dem Landgericht Dortmund aber nichts vorgetragen. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihr Versicherungsnehmer - der Wohnungsmieter - befugt war, auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Dortmund (vt/we)
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Dokument-Nr. 11170
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